Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist mit Aufsichtsrat, Vorstand und Abschlussprüfer eines der vier Organe der Aktiengesellschaft.
Auf der Hauptversammlung werden beispielsweise die Mitglieder des Aufsichtsrats und auch der Abschlussprüfer gewählt, sowie über die Ausschüttung von Gewinnen in Form einer Dividende entschieden.
Die Hauptversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Es können aber auch ausserordentliche Hauptversammlungen einberufen werden, wenn es für das Wohl des Unternehmens notwendig sein sollte.
Bei einer Hauptversammlung können die Aktionäre (also die Eigentümer) ihre Rechte gegenüber der Aktiengesellschaft ausüben. Diese Rechte sind z.B.
- Stimmrecht: (§ 134 AktG)
Je Kapitalanteil (ermittelt aus den Aktiennennbeträgen) erhält der Aktionär eine Stimme. Der Aktionär kann sein Stimmrecht selbst ausüben oder durch einen bevollmächtigten Stellvertreter (z.B. ein Kreditinstitut) ausüben lassen.
- Beschlussrecht: (§ 119 AktG)
Durch ausüben ihres Stimmrechts können die Aktionäre bei der Hauptversammlung Beschlüsse fassen. Dies geht jedoch nur mit einer einfachen Mehrheit der Stimmen. In welchen Fällen die Aktionäre von ihrem Beschlussrecht gebrauch machen dürfen wird durch das Aktiengesetz und den Gesellschaftsvertrag (der Satzung) geregelt, z.B. Bestellung des Abschlussprüfers, Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Verwendung des Bilanzgewinns. Satzungsänderungen, wie beispielsweise eine Kapitalerhöhung, benötigen jedoch keine einfache Mehrheit der Stimmen, sondern eine 3/4 Mehrheit.
- Auskunftsrecht: (§ 131 AktG) Als Auktionär ist man berechtigt, vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen.
Links