Kaufmännische Vorsicht


Das Prinzip der Kaufmännischen Vorsicht, auch Vorsichtsprinzip genannt, ist ein dominanter Grundsatz im Bilanzrecht. § 252 HGB, Absatz 4, als allgemeiner Bewertungsgrundsatz sagt dazu:
"Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind."

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