Prokura / Prokurist
Die Prokura ist eine Vollmacht, die nur vom Inhaber eines Handelsgeschäftes oder seinem gesetzlichen Vertreter (einem Vollkaufmann) durch ausdrückliche Erklärung erteilt werden kann. Sie ermächtigt zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes regelmäßig mit sich bringt, z.B. Kauf/Verkauf von Waren und Wertpapieren, Kauf von Immobilien, Einstellung und Kündigung von Arbeitnehmern, Erteilung von Handlungsvollmachten, Kreditaufnahme und Vertretung des Unternehmens vor Gericht.
Die Prokura ist deklarativ ins Handelsregister einzutragen und der Prokurist muß dort seine Unterschrift hinterlegen. Der Prokurist unterschreibt im Geschäftsverkehr mit dem Zusatz "ppa". Die Prokura kann im Innenverhältnis beschränkt sein, man unterscheidet Einzelprokura (der Prokurist ist allein zur Vertretung berechtigt), Gesamtprokura (der Prokurist ist nur zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen zeichnungsberechtigt) und Filialprokura (der Prokurist ist nur für Teilbereiche des Unternehmens bevollmächtigt). Die Beschränkungen gelten im Außenverhältnis nur, wenn sie im Handelsregister ausdrücklich vermerkt sind.