Rückstellungen


Grundform der Bilanz
Aktiva Passiva
Anlagevermögen
z.B.
  • Patente
  • Immobilien, Grundstücke
  • Maschinen
  • Fuhrpark
  • Büro-/Geschäftsaustattung
    (Gegenstände über 410 Euro)
  • Eigenkapital
    z.B.
  • Einlage Gesellschafter A
  • Einlage Gesellschafter B
  • Gewinn (nur Schlussbilanz)
  • Rücklagen
  • Umlaufvermögen
    z.B.
  • Rohstoffe
  • Warenbestand
  • Forderungen
  • Bankguthaben
  • Kasse
  • Fremdkapital
    z.B.
  • langfristige Verbindlichkeiten
    (z.B. langfr. Bankkredite)
  • kurzfristige Verbindlichkeiten
    (z.B. Lieferantenrechnungen)
  • Rückstellungen
  • Aktive Rechnungsabgrenzung Passive Rechnungsabgrenzung
    GuV in Kontoform
    Aufwendungen Erträge
    z.B.

    Wareneinsatz
    Zinsaufwand
    Wertpapieraufwand
    außerordentlicher Aufwand
    Miete
    Personalkosten
    Reparaturen
    Instandhaltung
    Werbung
    Sonstige Betriebskosten
    Geringwertige Wirtschaftsgüter
    Abschreibungen
    Bildung von Rückstellungen
    z.B.

    Umsatz
    Zinsertrag
    Wertpapierertrag
    außerordentlicher Ertrag
    Sonstige betriebliche Erträge
    (Saldo Jahresergebnis GEWINN) (Saldo Jahresergebnis VERLUST)
    SUMME SUMME

    Rückstellungen erscheinen in der Bilanz auf der Passivaseite in der Rubrik Fremdkapital und in der GuV in Kontoform als Aufwendung.

    Rückstellungen (nicht zu verwechseln mit dem Begriff Rücklagen) werden für drohenden, ungewisse Aufwendungen gebildet, die in der aktuellen Geschäftsperiode verursacht wurden, aber deren Umstände (Muß gezahlt werden? Wann muss gezahlt werden? Wieviel muss gezahlt werden?) im Moment der Bilanzerstellung noch nicht geklärt sind. Durch die Rückstellung wird dem im deutschen Bilanzrecht vorherrschenden Gläubigerschutzgedanken (siehe Kaufmännische Vorsicht oder Vorsichtsprinzip) Rechnung getragen, damit sichergestellt werden kann, dass ein Unternehmen bei Eintritt der ungewissen Verbindlichkeit über ausreichend Kapital verfügt, um die Verpflichtung zu erfüllen.

    Rückstellungen können nicht (wie Rücklagen) beliebig gebildet werden, es muss konkrete Umstände geben, die sie begründen. Rückstellungen vermindern den Gewinn des Unternehmens und damit die Steuerlast.

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