Aktivierungspflicht
Durchblick Wirtschaft :
Begriffe des EBCL-Kurs - Grundlagen von Betriebswirtschaft und kaufmännisches Rechnen
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Die Aktivierungspflicht bezieht sich nur auf das Anlagevermögen auf der Aktiva-Seite der Bilanz.
Ein Unternehmen ist verpflichtet, Anlagegut nach dem Kauf zu aktivieren (sofern die Güter nicht einem Aktivierungsverbot unterliegen). Mit der Aktivierung eines Bilanzpostens kann keine sofortige Gewinnminderung erfolgen, bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern wird erst über die Abschreibung nach den Regeln der Afa-Tabellen eine Gewinnminderung erreicht (Ausnahmeregeln bei Grundstücken, die im Normalfall nicht abschreibungsfähig sind).
Wikipedia zu Aktivierungsverbot
siehe Punkt 4: Grundstücke werden nicht abgeschrieben
Grundform der Bilanz
Aktiva
Passiva
aktivierungspflichtig
Anlagevermögen
z.B.
Patente
Immobilien,
Grundstücke
Maschinen
Fuhrpark
Büro-/Geschäftsaustattung
(Gegenstände über 410 Euro)
Eigenkapital
z.B.
Einlage
Gesellschafter A
Einlage
Gesellschafter B
Gewinn (nur Schlussbilanz)
Rücklagen
Umlaufvermögen
z.B.
Rohstoffe
Warenbestand
Forderungen
Bankguthaben
Kasse
Fremdkapital
z.B.
langfristige Verbindlichkeiten
(z.B. langfr. Bankkredite)
kurzfristige Verbindlichkeiten
(z.B. Lieferantenrechnungen)
Rückstellungen
Aktive Rechnungsabgrenzung
Passive Rechnungsabgrenzung