Außerordentliche Erträge oder Aufwendungen sind in Zusammenhang mit dem Geschäftszweck eines Unternehmens anfallende Geschäftsvorfälle, die jedoch nicht regelmäßig, sondern außerordentlich entstehen und deshalb gesondert ausgewiesen werden ("Posten ..., die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit .... anfallen" nach §277 Abs. 4 Satz 1 HGB, (z.B. Verkauf einer Maschine zu einem über dem Buchwert liegenden Preis, Verluste durch Unfälle etc.). |