Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Vereinigung von natürlichen oder juristischen Personen, die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB).
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Personengesellschaft und die einfachste Form eines Zusammenschlusses zu einer Gesellschaft. Sie entsteht durch formfreie Übereinkunft, es genügt ein mündlicher Vertrag oder auch schlüssiges Verhalten. Die Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen und gesamtschuldnerisch. Als nichtkaufmännische Gesellschaft führt die GbR keine Firma (Namen) im eigentlichen Sinne: Diese ist gem. § 17 I HGB den Kaufleuten bzw. Handelsgesellschaften vorbehalten. Sie kann allerdings die Namen aller Gesellschafter mit einem die GbR andeutenden Zusatz führen oder eine firmenähnliche Bezeichnung.
Anwendungsbereiche für die GbR (Beispiele):
Fahr-, Wohn-, Spiel- oder Investmentgesellschaft (die GbR muß nicht unbedingt kommerzielle Ziele verfolgen)
Gemeinschaft einzelner für ein geplantes Bauvorhabens (Gelegenheitsgesellschaft zur Durchführung eines Projekts)
Zusammenschluß von Freiberuflern oder zu anderen kleineren Unternehmen ( Betrieb eines nichtkaufmännischen Unternehmens)
Vorgesellschaft für ein anderes Unternehmen - mit dem Eintrag ins Handelsregister verwandelt sich eine GbR in eine OHG oder KG oder GmbH.