Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Durchblick Wirtschaft :
Begriffe des EBCL-Kurs - Grundlagen von Betriebswirtschaft und kaufmännisches Rechnen
Bilanz - Kennzahlen - Kostenrechnung - Gesellschaftslehre
EBCL
Start 1
Bilanz - Kennzahlen - Kostenrechnung - Gesellschaftsrecht
Lexikon Wirtschaft
Bilanz - Glossar
-
Kennzahlen - Glossar
-
Kostenrechnung - Glossar
Gesellschaftsrecht - Glossar
Start 2
Trionfi.com
Autorbis.net
Ehrenfeld 1
Ehrenfeld 2
Tarot Ausstellung Köln
Trionfi workstation
Eine offene Handelsgesellschaft ist eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen und/oder juristische Personen zusammengeschließen, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Die Firma einer OHG muss im Namen die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder "OHG" enthalten.
Der Gesellschaftsvertrag einer OHG bedarf keiner bestimmten Form, notwendig zur Gründung einer OHG ist nur der erklärte Wille der Gesellschafter, unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Die Gründung der OHG ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig, als Formalitäten muß eine Gewerbeanmeldung bei der Gewerbeaufsicht und eine Eintragung ins Handelsregister
deklaratorisch
erfolgen (Abteilung A, Personengesellschaften); durch die Eintragung ins Handelsregister besitzt die OHG Vollkaufmannseigenschaften.
Zur Führung der Geschäfte sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart (Prinzip der Vertragsfreiheit; fehlt ein Gesellschaftsvertrag, kommen die Regeln des HGB zur Anwendung, Paragraph 105 bis 122 HGB - Gesetzliche Grundlagen zur OHG).
Die Gesellschafter haften mit voller Einlage und zusätzlich mit dem Privatvermögen
unbeschränkt, gesamtschuldnerisch (solidarisch), persönlich-unmittelbar und primär
.
Eine OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie ist jedoch nur eine quasi juristische Person (teilrechtsfähige Gesellschaft), nicht eine juristische Person wie GmbH oder AG (da die OHG keine juristische Person ist, sind die Gesellschafter zur Geschäftsführung sowohl berechtigt als auch verpflichtet - falls der Gesellschaftsvertrag es nicht ausdrücklich bestimmt). Für die Gesellschafter besteht in der OHG ein Konkurrenzverbot (auch Wettbewerbsverbot genannt), d.h. kein Gesellschafter darf ohne ausdrückliche Genehmigung seiner Partner in der gleichen Branche tätig sein. In der OHG gilt der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung für gewöhnliche Rechtsgeschäfte (jeder Gesellschafter kann auf eigene Entscheidung hin rechtsverbindlich nach aussen hin handeln). Für aussergewöhliche Geschäfte gilt Gesamtgeschäftsführ- ung (alle Gesellschafter müssen dem Geschäft zustimmen, z.B. Aufnahme hoher Kredite, Errichtung von Filialen, Ernennung eines Prokuristen oder grössere Kapitalanlagen.
Vorteile einer OHG:
höhere Bonität gegenüber Einzelunternehmen und der GmbH
freie Gestaltung des Gesellschaftsvertrags
Möglichkeiten zur Arbeitsaufteilung der Gesellschafter untereinander,
kein Mindestkapital
Nachteile einer OHG:
hohes Haftungsrisiko (persönlich, unbeschränkt, gesamtschuldnerisch),
Konkurrenzverbot
Abhängigkeit der Gesellschafter untereinander