Partnerschaftsgesellschaft
Durchblick Wirtschaft :
Begriffe des EBCL-Kurs - Grundlagen von Betriebswirtschaft und kaufmännisches Rechnen
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In Partnerschaftsgesellschaften können sich Angehörige
freier Berufe
zusammenschließen.
Zu den freien Berufen gehören (z.B.): Rechtsanwalt, Patentanwalt und Rentenberater; Apotheker, Arzt, Psychologe, Heilpraktiker, Hebamme, Physiotherapeut/Krankengymnast; Künstler, Regisseur, Choreograf und Designer; Journalist/Reporter, Bildberichterstatter und Dolmetscher/Übersetzer; Dozent, Erzieher und Lehrer; Kindertagespflegepersonen, Steuerberater; Ingenieur, Informatiker, Architekt, Stadtplaner.
Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus, Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform und muss den Namen und den Sitz der Partnerschaft, die Namen und Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partner und den Gegenstand der Partnerschaft enthalten. Die Gesellschafter der Partnerschaft müssen die Partnerschaft im örtlichen Partnerschaftsregister eintragen lassen (siehe
Parnerschaftsgesetz
).
Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "& Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten.
Eine Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Richtlinien für die Partnerschaftsgesellschaften sind denen der OHG angenähert.