Vollkaufmann


Nichtkaufmann

Kann-Kaufmann

Vollkaufleute
Ist-Kaufmann
(Einzelkaufmann - EK
Personengesellschaften - OHG / KG)


Formkaufmann
(Kapitalgesellschaften
- AG / GmbH / Genossenschaften)


Veraltete Formen:
Soll-Kaufmann, Muss-Kaufmann, Minder-Kaufmann
"Seit dem 1. Juli 1998 ist im Handelsgesetzbuch (HGB) die frühere Differenzierung zwischen dem "Musskaufmann", dem "Sollkaufmann" und dem "Minderkaufmann" weggefallen. Das Gesetz unterscheidet jetzt nur noch generell zwischen dem Kaufmann, für den im Wesentlichen das HGB maßgeblich ist, und dem Nichtkaufmann, der den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterliegt." (Quelle: Handelskammer Hamburg)


Ein Nichtkaufmann wird zum Kaufmann, wenn sein Unternehmen nach Art und Umfang einen Zustand erreicht hat, in dem ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich ist (nach § 1 Abs. 2 HGB). Die Einschätzung der Art und des Umfangs werden bedingt durch die Höhe des Umsatzes und des Gewinns, die Höhe des Anlage- und Betriebskapitals, eine doppelte Buchführung, die Anzahl der Mitarbeiter, die Vielfalt der Leistungen und Geschäftsbeziehungen, die Inanspruchnahme von Kredit sowie die Größe und Zahl der Betriebsräume.
Wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, ist der Inhaber per Gesetz Kaufmann und die Regeln des HGB finden unmittelbar Anwendung und die Handelsregistereintragung hat nur noch deklaratorische (= bestätigende) Wirkung.

Falls im Unternehmen kaufmännisch geschultes Personal weder erforderlich noch beschäftigt ist, spricht dies gegen die Kaufmannseigenschaft (Beispiele: "Tante-Emma-Läden", kleine Gastwirte, Eisdielen, Kantinen, Stehbierbuden, Kioske). In diesem Fall ist nicht die Verpflichtung, wohl aber die Berechtigung gegeben, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen (§ 2 HGB). In diesem Fall spricht man von einem Kannkaufmann (ein Kannkaufmann betreibt ein Handelsgewerbe, das nicht den erforderlichen Umfang hat, um ihn automatisch zum Kaufmann zu machen). In diesem Fall ist die Eintragung ins Handelsregisters konstitutiv (= rechtsbegründend).

Der Vollkaufmann bezeichnet den Zustand, wenn entweder das Unternehmen die relevante Größe erreicht hat oder die Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister erfolgt ist. In diesem Fall wird unterschieden zwischen Ist-Kaufmann (Einzelkaufmann und Personengesellschaften; Handelsregister A) und Formkaufmann (Kapitalgesellschaften; Handelsregister B).

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