AfA / AfA-Methode


AfA bedeutet "Absetzung für Abnutzung"

In Deutschland bezieht es aich auf die amtlichen AfA-Tabellen des Bundesminister der Finanzen (siehe zip-Datei).

Nach der AfA-Methode werden die Anschaffungskosten abnutzbarer Wirschaftsgüter auf die Jahre ihrer voraussichtlichen betrieblichen Nutzungsdauer verteilt und als Abschreibung in jährlichen Raten als Teil der Aufwendungen in der GuV verbucht.


Je nach der Besonderheit des Anlagegutes wird nach dem deutschen Steuerrecht eine bestimmte Abschreibungszeit vorgegeben (z.B. für PKW's 6 Jahre, Gebäude ca. 33 1/3 - 50 Jahren bzw. 2-3% pro Jahr je nach Erstellungsdatum - (nähere Informationen), wobei die Anschaffungskosten linear auf die Jahre verteilt werden:

Planmäßige
Abschreibung
=
Anschaffungskosten

Nutzungsdauer (in Jahren)

Dabei wird der Anschaffungszeitpunkt beachtet, z.B. eine Anschaffung im Juli eines Jahres führt nur zu 6/12 = 1/2 des Abschreibungsbetrages für das laufende Jahr.

Im Steuerrecht ist gewöhnlich nur die lineare Abschreibung zulässig, nach dem Handelsrecht können auch andere AfA-Methoden zur Anwendung kommen: Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten bis 410 Euro betragen dürfen, unterliegen nicht der Aktivierungspflicht, die zur Anwendung der AfA-Methode führt. Sie werden als Aufwendung in der GuV der laufenden Periode aufgeführt.

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