Aktivierungspflicht


Die Aktivierungspflicht bezieht sich nur auf das Anlagevermögen auf der Aktiva-Seite der Bilanz.
Ein Unternehmen ist verpflichtet, Anlagegut nach dem Kauf zu aktivieren (sofern die Güter nicht einem Aktivierungsverbot unterliegen). Mit der Aktivierung eines Bilanzpostens kann keine sofortige Gewinnminderung erfolgen, bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern wird erst über die Abschreibung nach den Regeln der Afa-Tabellen eine Gewinnminderung erreicht (Ausnahmeregeln bei Grundstücken, die im Normalfall nicht abschreibungsfähig sind).
Grundform der Bilanz
Aktiva Passiva
aktivierungspflichtig
Anlagevermögen

z.B.
  • Patente
  • Immobilien,
    Grundstücke
  • Maschinen
  • Fuhrpark
  • Büro-/Geschäftsaustattung
    (Gegenstände über 410 Euro)
  • Eigenkapital
    z.B.
  • Einlage Gesellschafter A
  • Einlage Gesellschafter B
  • Gewinn (nur Schlussbilanz)
  • Rücklagen
  • Umlaufvermögen
    z.B.
  • Rohstoffe
  • Warenbestand
  • Forderungen
  • Bankguthaben
  • Kasse
  • Fremdkapital
    z.B.
  • langfristige Verbindlichkeiten
    (z.B. langfr. Bankkredite)
  • kurzfristige Verbindlichkeiten
    (z.B. Lieferantenrechnungen)
  • Rückstellungen
  • Aktive Rechnungsabgrenzung Passive Rechnungsabgrenzung