Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten bis 410 Euro betragen dürfen, unterliegen nicht der Aktivierungspflicht, die zur Anwendung der AfA-Methode führt.
Sie werden als Aufwendungen in der GuV-Rechnung der laufenden Periode aufgeführt.