Erträge oder Aufwendungen durch Wertpapiere werden in der GuV als Teil des Finanzergnisses verbucht.
Wertpapiere sind Urkunden, mit denen Rechte verknüft sind, die ohne die Urkunde nicht geltend gemacht werden können oder auf andere übertragbar sind (z. B. Forderungsrechte wie bei Sparheften oder Anleihen, Beteiligungsrechte wie bei Aktien, Sachenrechte wie bei Schuldbriefen auf ein Grundstück oder Optionsrechte wie bei Optionsscheinen).